Kreisverband Pferdesport Bautzen e. V.
Kreisverband Pferdesport Bautzen e. V.

Vereinssatzung

Kreisverband Pferdesport Bautzen e. V.

 

(kurz KV PS Bautzen e. V.)

 

§ 1        Name und Sitz, Geschäftsjahr

 

-Der Verein führt den Namen Kreisverband Pferdesport Bautzen e. V.

( im folgenden kurz KV PS genannt)

-Der KV PS hat seinen Sitz in Bautzen

-Das Geschäftsjahr des KV PS ist das Kalenderjahr

 

§ 2       Zweck und Aufgabe des Vereins

 

  1. Der KV PS ist politisch, rassisch und konfessionell neutral
  2. Der KV PS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  3. Der KV PS versteht sich als Dachorganisation der Pferdesportvereine im Landkreis Bautzen
  4. Er ist die Interessenvertretung der Vereine, der in Vereinen organisierten Mitglieder und Einzelvertreter des KV PS im Landkreis Bautzen
  5. Die wesentlichen Aufgaben des KV PS sind:
    • die Vertretung der Mitglieder gegenüber dem Landesverband
    • die Förderung und Organisation von Öffentlichkeitsarbeit
    • die Organisation von Kreismeisterschaften in entsprechenden Disziplinen des Pferdesportes, entsprechend der altersabhängigen Kategorien
    • der ideellen Pflege und Bewahrung des „Kulturgutes Pferd“ im Bewusstsein der Menschen
    • Organisation weiterer auf Kreisebene stattfindender Veranstaltungen, Kurse und Seminare
    • Informationsweitergabe und Hilfestellung der einzelnen Vereine und dessen Mitglieder, er schafft Beratungsmöglichkeiten für die Mitglieder des KV PS
    • Förderung des Leistungssportes, Turniersport, Breitensport, Erweiterung der Jugendarbeit

 

§ 3        Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitglieder des KV PS sind eingetragene Vereine des Landkreises Bautzen, die den Nachweis der Gemeinnützigkeit erbracht haben
  2. Sektionen oder Abteilungen des Pferdesportes können unter den oben genannten Bedingungen ebenso Mitglied des KV PS sein, wenn der Sportverein den Nachweis der Gemeinnützigkeit erbracht hat
  3. Einzelpersonen, welche den Pferdesport fördern, die Interessen des KRV vertreten
  4. Die Mitgliedschaft ist beim KV PS zu beantragen und wird durch die Mitgliederversammlung genehmigt

 

§ 4       Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Auflösung des Mitgliedes
  • durch den freiwilligen Austritt
  • durch den Ausschluss aus dem KV PS

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung an den Vorstand des KV PS. Die Mitgliedschaft endet dann zum 31.12. des Jahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem KV PS ausgeschlossen werden. Dies gilt ebenso bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen und bei Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme einzuräumen. Eine mögliche schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5        Mitgliedsbeiträge und Entschädigungen

 

Von den Mitgliedern des KV PS werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Diese sind in einer separaten Beitragsordnung des KV PS festgehalten.

 

Bei Bedarf können Mitglieder und Vorstandsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsentschädigungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

Weitere Einzelheiten regelt die Finanz- und Gebührenordnung des Vereines, die von der Mitgliederversammlung erlassen und bestätigt wird.

 

§ 6    Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereines sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§ 7    Der Vorstand              

 

Der juristische Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus:

  • dem 1.Vorsitzenden
  • dem 2.Vorsitzenden
  • dem Kassenwart

 

Der KV PS wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 

  • im erweiterten Vorstand können zusätzlich Personen integriert werden

 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an,  gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Die Wahl erfolgt geheim, sofern die Delegierten kein anderes Wahlverfahren beschließen. Die Möglichkeit der Briefwahl wird eingeräumt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so benennt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Zeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Wählbar sind Bewerber, die Delegierte eines Mitgliedsvereines sind oder von den Delegierten des KV PS vorgeschlagen werden.

 

§ 8    Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die vom 1. oder vom 2.Vorsitzenden einberufen werden. Diese Einberufung kann schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Einberufungsfrist von mindestens 3 Werktagen erfolgen, mit Angabe des Grundes, einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es hierbei nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2.Vorsitzenden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von dem Leiter der Vorstandssitzung zu unterschreiben.

 

§ 9    Die Mitgliederversammlung          

 

Jeder Verein des KV PS wird durch 1 Delegierten in der Mitgliederversammlung vertreten. Jeder Delegierte hat eine Stimme. 

 

Der KV PS wählt aus den Reihen der Mitglieder des KV PS die Delegierten für die Delegiertenversammlung des Landesverbandes Pferdesport e. V.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Die Wahl der Kassenprüfer
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
  • der Gebührenordnung und den Haushaltsplan
  • über die Auflösung des KV PS

 

§ 10  Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, im ersten Quartal des Jahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung, mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die

Frist beginnt mit der auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem KV PS schriftlich angegebene Adresse, gerichtet ist.

 

§ 11  Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann aber auch einen Versammlungsleiter bestimmen.

 

Der Leiter der Versammlung benennt einen Protokollführer, der das Protokoll der Mitgliederversammlung führt, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet werden muss. Das Protokoll soll folgende Festlegungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Die Zahl der erschienenen Mitglieder
  • Die Tagesordnung
  • Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
  • Sämtliche Festlegungen, welche in der Mitgliederversammlung getroffen wurden
  • Bei auszuführenden Tätigkeiten verantwortliches Mitglied benennen

Dieses Protokoll ist allen Mitgliedern des KV PS schriftlich auszuhändigen. Dies kann innerhalb von 14 Werktagen im Nachgang erfolgen.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss dann schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel, der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Delegierten, dies beantragt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung, einschließlich des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit von drei/viertel der abgegebenen gültigen Stimmen und zur Auflösung des Vereines von vier/Fünfteln erforderlich. Bei Satzungsänderungen ist der Inhalt der zu ändernden Bestimmung anzugeben.

 

Für die Vorstandswahl gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

§ 12  Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, wenn weitere Angelegenheiten und Themen nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen und bestätigen zu lassen.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, welche erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei/Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereines, sowie die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, kann nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt wurden sind.

 

§ 13  Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes  oder der Gründe verlangt wird.

Für die außerordentlichen Versammlungen gelten die § 9, § 10, § 11, § 12 entsprechend.

 

§ 14  Auflösung des Vereines und Anfallberechtigung

 

  1. Die Auflösung des KV PS kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes festlegt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei der Auflösung des KV PS oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des KV PS an den Landesverband Pferdesport e. V. zur Förderung der Jugendarbeit.

 

§ 15  Inkrafttreten

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16. April 2009 verabschiedet.

Laden Sie hier die Satzung des Kreisverbandes Pferdesport Bautzen e. V. herunter.
Satzung Pferdesport Bautzen.pdf
PDF-Dokument [129.5 KB]

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