Kreisverband Pferdesport Bautzen e. V.
(kurz KV PS Bautzen e. V.)
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
-Der Verein führt den Namen Kreisverband Pferdesport Bautzen e. V.
( im folgenden kurz KV PS genannt)
-Der KV PS hat seinen Sitz in Bautzen
-Das Geschäftsjahr des KV PS ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
Der freiwillige Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung an den Vorstand des KV PS. Die Mitgliedschaft endet dann zum 31.12. des Jahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem KV PS ausgeschlossen werden. Dies gilt ebenso bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen und bei Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme einzuräumen. Eine mögliche schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Entschädigungen
Von den Mitgliedern des KV PS werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Diese sind in einer separaten Beitragsordnung des KV PS festgehalten.
Bei Bedarf können Mitglieder und Vorstandsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsentschädigungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Weitere Einzelheiten regelt die Finanz- und Gebührenordnung des Vereines, die von der Mitgliederversammlung erlassen und bestätigt wird.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind:
§ 7 Der Vorstand
Der juristische Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus:
Der KV PS wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Die Wahl erfolgt geheim, sofern die Delegierten kein anderes Wahlverfahren beschließen. Die Möglichkeit der Briefwahl wird eingeräumt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so benennt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Zeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Wählbar sind Bewerber, die Delegierte eines Mitgliedsvereines sind oder von den Delegierten des KV PS vorgeschlagen werden.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die vom 1. oder vom 2.Vorsitzenden einberufen werden. Diese Einberufung kann schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Einberufungsfrist von mindestens 3 Werktagen erfolgen, mit Angabe des Grundes, einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es hierbei nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2.Vorsitzenden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von dem Leiter der Vorstandssitzung zu unterschreiben.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Jeder Verein des KV PS wird durch 1 Delegierten in der Mitgliederversammlung vertreten. Jeder Delegierte hat eine Stimme.
Der KV PS wählt aus den Reihen der Mitglieder des KV PS die Delegierten für die Delegiertenversammlung des Landesverbandes Pferdesport e. V.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, im ersten Quartal des Jahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung, mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit der auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem KV PS schriftlich angegebene Adresse, gerichtet ist.
§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann aber auch einen Versammlungsleiter bestimmen.
Der Leiter der Versammlung benennt einen Protokollführer, der das Protokoll der Mitgliederversammlung führt, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet werden muss. Das Protokoll soll folgende Festlegungen enthalten:
Dieses Protokoll ist allen Mitgliedern des KV PS schriftlich auszuhändigen. Dies kann innerhalb von 14 Werktagen im Nachgang erfolgen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss dann schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel, der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Delegierten, dies beantragt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung, einschließlich des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit von drei/viertel der abgegebenen gültigen Stimmen und zur Auflösung des Vereines von vier/Fünfteln erforderlich. Bei Satzungsänderungen ist der Inhalt der zu ändernden Bestimmung anzugeben.
Für die Vorstandswahl gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, wenn weitere Angelegenheiten und Themen nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen und bestätigen zu lassen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, welche erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei/Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereines, sowie die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, kann nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt wurden sind.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes oder der Gründe verlangt wird.
Für die außerordentlichen Versammlungen gelten die § 9, § 10, § 11, § 12 entsprechend.
§ 14 Auflösung des Vereines und Anfallberechtigung
§ 15 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16. April 2009 verabschiedet.